BAG, Beschluß vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 8 AS 1/90
DRsp Nr. 1992/5876
Wiederaufnahme; fehlende Postulationsfähigkeit
»1. Gegen einen Beschluß des Bundesarbeitsgerichts, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wird, findet entsprechend § 79ArbGG, §§ 578 ff. ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens statt. An die Stelle der Nichtigkeitsklage (§ 579ZPO) tritt ein Antrag, über den durch Beschluß entschieden wird, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.2. War der Prozeßvertreter des Beschwerdeführers nicht, postulationsfähig, begründet dies keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 4ZPO.«