LSG Bayern - Endurteil vom 01.04.2020
L 7 AS 587/19 B ER
Normen:
ZPO §§ 42 ff.;

Wiederaufnahme eines VerfahrensBefangenheitsantrag in einem offensichtlich unzulässigen Anhörungsrügeverfahren

LSG Bayern, Endurteil vom 01.04.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 587/19 B ER

DRsp Nr. 2020/6845

Wiederaufnahme eines Verfahrens Befangenheitsantrag in einem offensichtlich unzulässigen Anhörungsrügeverfahren

Wird ein Befangenheitsantrag in einem offensichtlich unzulässigen Anhörungsrügeverfahren gestellt, so ist dieser unzulässig.

Tenor

Das Gesuch, die Richter des 7. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO §§ 42 ff.;

Entscheidungsgründe

I.

Im Anhörungsrügeverfahren begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahren L 7 AS 587/19 B ER.

Im Verfahren L 7 AS 587/19 B ER beantragte der Antragsteller unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 13.08.2019 die vorläufige Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01.02.2019 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, die Gewährung der Mietkaution in Höhe von 1560 € sowie den Ersatz des ihm durch Zeitverzögerung entstandenen Schadens.

Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 17.12.2019 wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.08.2019 zurückgewiesen und der Antrag auf Schadenersatz abgelehnt. Das Sozialgericht habe zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, soweit Schadenersatz gefordert werde liege eine unzulässige Antragserweiterung vor. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 20.12.2019 zugestellt.