BSG - Beschluss vom 29.04.2021
B 1 KR 1/21 B
Normen:
SGG § 202; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 405/20
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 309/19
SG Berlin, vom 05.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 260/18 WA

Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen KlageverfahrensAblehnung der Beiordnung eines Notanwalts

BSG, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 1/21 B

DRsp Nr. 2021/11885

Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts

Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts ist, dass der Beteiligte substantiiert darlegt und erforderlichenfalls nachweist, trotz zumutbarer Anstrengungen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2020 (L 9 KR 309/19) und im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg vom 2. Dezember 2020 (L 9 KR 405/20 RG) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 78b;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen Entscheidungen des LSG zur begehrten Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens.