LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.10.2016
L 13 VG 47/16
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 584 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 (41,19) VG 22/03

Wiederaufnahme eines BerufungsverfahrensSchlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen L 13 VG 47/16

DRsp Nr. 2017/5641

Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens Schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes

Zulässigkeitsvoraussetzung einer Wiederaufnahmeklage ist die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes.

Tenor

Die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2013 - L 10 (6) VG 13/08 - wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 584 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 (6) VG 13/08. In dem vorgenannten Berufungsverfahren begehrte der Kläger Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.04.2008 wurde vom Landessozialgericht mit Urteil vom 06.02.2013 zurückgewiesen (L 10 (6) VG 13/08). Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurden zuvor mit Beschlüssen vom 31.03.2011 und 06.02.2013 abgelehnt. Das Bundessozialgericht verwarf die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 06.02.2013 eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 22.05.2013 (B 9 V 21/13 B).