Die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2013 - L 10 (6) VG 13/08 - wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 (6) VG 13/08. In dem vorgenannten Berufungsverfahren begehrte der Kläger Leistungen nach dem
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