BAG - Urteil vom 24.01.2006
3 AZR 483/04
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung) § 2 § 7 § 9 ; BetrVG § 58 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; EG Art. 141 ; ZPO § 240 § 249 § 256 § 265 § 559 ; InsO § 45 § 179 § 180 ; KO § 146 ; BGB § 242 (Verwirkung) ;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung
ArbRB 2007, 106
NZA-RR 2007, 595
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 17 (10) Sa 825/01 - 12.9.2001,
ArbG Düsseldorf, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3162/00

Wiederaufnahme einer Feststellungsklage zur Höhe der Versorgungsanwartschaft nach Unterbrechung infolge Insolvenzeröffnung - gewillkürte Prozessstandschaft aufgrund Einziehungsermächtigung - Auslegung des Anwendungsbereichs einer versorgungsrechtlichen Neuregelung - originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für konzerneinheitliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Wahrung erworbener Besitzstände - Inhaltskontrolle bei Ablösung einer betriebsvereinbarungsoffenen individualrechtlichen Regelung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Vereinheitlichung betrieblicher Altersversorgung im Konzern

BAG, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 483/04

DRsp Nr. 2007/265

Wiederaufnahme einer Feststellungsklage zur Höhe der Versorgungsanwartschaft nach Unterbrechung infolge Insolvenzeröffnung - gewillkürte Prozessstandschaft aufgrund Einziehungsermächtigung - Auslegung des Anwendungsbereichs einer versorgungsrechtlichen Neuregelung - originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für konzerneinheitliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Wahrung erworbener Besitzstände - Inhaltskontrolle bei Ablösung einer betriebsvereinbarungsoffenen individualrechtlichen Regelung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Vereinheitlichung betrieblicher Altersversorgung im Konzern

Orientierungssätze:1. Bei einer Feststellungsklage, mit der die Höhe einer Versorgungsanwartschaft geklärt werden soll, wird nach § 240 Satz 1 ZPO im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Verkündung des Berufungsurteils das Verfahren unterbrochen.