ArbG Düsseldorf, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3162/00
Wiederaufnahme einer Feststellungsklage zur Höhe der Versorgungsanwartschaft nach Unterbrechung infolge Insolvenzeröffnung - gewillkürte Prozessstandschaft aufgrund Einziehungsermächtigung - Auslegung des Anwendungsbereichs einer versorgungsrechtlichen Neuregelung - originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für konzerneinheitliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Wahrung erworbener Besitzstände - Inhaltskontrolle bei Ablösung einer betriebsvereinbarungsoffenen individualrechtlichen Regelung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Vereinheitlichung betrieblicher Altersversorgung im Konzern
BAG, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 483/04
DRsp Nr. 2007/265
Wiederaufnahme einer Feststellungsklage zur Höhe der Versorgungsanwartschaft nach Unterbrechung infolge Insolvenzeröffnung - gewillkürte Prozessstandschaft aufgrund Einziehungsermächtigung - Auslegung des Anwendungsbereichs einer versorgungsrechtlichen Neuregelung - originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für konzerneinheitliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Wahrung erworbener Besitzstände - Inhaltskontrolle bei Ablösung einer betriebsvereinbarungsoffenen individualrechtlichen Regelung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Vereinheitlichung betrieblicher Altersversorgung im Konzern
Orientierungssätze:1. Bei einer Feststellungsklage, mit der die Höhe einer Versorgungsanwartschaft geklärt werden soll, wird nach § 240 Satz 1 ZPO im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Verkündung des Berufungsurteils das Verfahren unterbrochen.
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