LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.08.2022
L 4 U 618/18
Normen:
SGB VII § 73 Abs. 1; SGB VII § 77 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 77 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.10.2018

Wiederaufleben einer abgefundenen Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungFeststellung des AuszahlungsbetragesAnrechnung des aus der Abfindungssumme ermittelten Überzahlungsbetrages

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2022 - Aktenzeichen L 4 U 618/18

DRsp Nr. 2023/14660

Wiederaufleben einer abgefundenen Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Feststellung des Auszahlungsbetrages Anrechnung des aus der Abfindungssumme ermittelten Überzahlungsbetrages

Der Wortlaut von § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VII stützt nicht die Auslegung, dass dem schwerverletzten Versicherten aus einem Versicherungsfall der halbe, zuvor abgefundene Rentenanteil zuzüglich des ungeschmälert hinzutretenden Rentenanteils verbleiben soll.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.10.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zuerstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 73 Abs. 1; SGB VII § 77 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 77 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Höhe des Auszahlungsbetrages einer nach Abfindung wiederaufgelebten Verletztenrente für die Zeit ab dem 01.04.2018.