BSG - Urteil vom 13.01.1999
B 13 RJ 1/98 R
Normen:
RVO § 1291 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 311 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1999, 459
SozR-3 2600 § 311 Nr. 3

Wiederaufgelebte Witwenrente

BSG, Urteil vom 13.01.1999 - Aktenzeichen B 13 RJ 1/98 R

DRsp Nr. 1999/6576

Wiederaufgelebte Witwenrente

1. Im Sinne von § 311 Abs. 1 SGB VI bestand am 31.12.1991 jedenfalls dann kein Anspruch auf eine wiederaufgelebte Witwenrente, wenn in diesem Zeitpunkt noch kein nach § 1291 Abs. 2 S. 1 RVO erforderlicher Antrag gestellt worden war und zudem seit der Auflösung der zweiten Ehe bereits mehr als zwölf Monate verstrichen waren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1291 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 311 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, inwieweit die (wiederaufgelebte) Witwenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur in beschränktem Umfang zu leisten ist.