LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.02.2015
15 SaGa 1727/14
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ga 139/14

Widerspruchsrecht des Betriebsrats bei verhaltensbedingten Kündigungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 15 SaGa 1727/14

DRsp Nr. 2016/13591

Widerspruchsrecht des Betriebsrats bei verhaltensbedingten Kündigungen

Es sprechen zwar gute Gründe dafür, dem Betriebsrat auch in Fällen der verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht nach § 102 Abs. 3 BetrVG einzuräumen, denn die Widerspruchsgründe des § 102 Abs. 3 BetrVG beschränken sich nicht auf bestimmte Kündigungsarten, sondern auf bestimmte Lebenssachverhalte. Aber es ist im Falle einer aus verhaltensbedingten Gründen erklärten Kündigung Voraussetzung für die Anerkennung eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG, dass der Betriebsrat der Kündigung gerade aus einem für eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommenden Widerspruchsgrund widersprochen hat.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2014 - 14 Ga 139/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Begehren der Verfügungsklägerin bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt zu werden.