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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren hat.
Die Klägerin - jugoslawische Staatsangehörige und in Jugoslawien wohnhaft - beantragte im Juni 1986 über den jugoslawischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 12. August 1987 ab, der der Klägerin am 18. August 1987 zuging. Für die Einlegung des Rechtsbehelfs wurde in dem Bescheid eine Frist von drei Monaten genannt. Den von der Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 1988 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte als unzulässig mit Bescheid vom 8. April 1988 zurück.
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