LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.02.2014
L 8 SO 9/10
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGG § 78 Abs. 1; SGG § 99; SGB XII § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 36/08

Widerspruch; Vorverfahren; Kostenbeitrag; Eingliederungshilfe; eheliche Gemeinschaft; Getrenntleben; Verböserung; Beteiligtenwechsel; Klageänderung; Teilanerkenntnis; Auslegung; rechtskundige Vertretung; Bekanntgabe, Adressat; Bescheid; Dritter; Regelung; Beschwer; Zulässigkeit der Klage

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 9/10

DRsp Nr. 2014/14130

Widerspruch; Vorverfahren; Kostenbeitrag; Eingliederungshilfe; eheliche Gemeinschaft; Getrenntleben; Verböserung; Beteiligtenwechsel; Klageänderung; Teilanerkenntnis; Auslegung; rechtskundige Vertretung; Bekanntgabe, Adressat; Bescheid; Dritter; Regelung; Beschwer; Zulässigkeit der Klage

Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich aus dem Tenor zu Nr. 2. des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 17. Februar 2010 keine rechtswirksame Verpflichtung des Klägers zu einer Erstattung an den Beklagten ergibt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 1; SGG § 78 Abs. 1; SGG § 99; SGB XII § 19 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Sache über einen von dem Kläger für die Eingliederungshilfe seiner Ehefrau nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) zu leistenden Kostenbeitrag.