BSG - Beschluss vom 04.11.2021
B 6 KA 52/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 102/17
SG München, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 259/15

Widerspruch gegen einen vertragsärztlichen HonorarbescheidVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerpflichtung des Gerichts zur Amtsermittlung

BSG, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 52/20 B

DRsp Nr. 2022/581

Widerspruch gegen einen vertragsärztlichen Honorarbescheid Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verpflichtung des Gerichts zur Amtsermittlung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Die Klägerin ist eine aus zwei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten für Chirurgie und Unfallchirurgie bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Sie begehrt höheres Honorar für das Quartal 1/2014 und macht Fehler in der Begründung des Honorarbescheides der beklagten KÄV sowie unterschiedliche Fehler bei der Berechnung der aus Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsbedingtem Zusatzvolumens (QZV) gebildeten Obergrenze für das Honorar geltend. Zudem sei ein Antrag auf Erhöhung der Obergrenze zu Unrecht abgelehnt worden. Widersprüche sowohl gegen den Honorarbescheid als auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erhöhung der Obergrenze, Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.