I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 11. April 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine Rentenanpassungsmitteilung und begehrt die Gewährung einer ungekürzten Rente unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen.
Der 1957 geborene Kläger bezog zunächst seit dem 1. September 1995 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit nichtstreitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2023 ist dem Kläger wegen Erreichens der Regelaltersgrenze sodann ab dem 1. April 2023 eine Regelaltersrente mit einem monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.144,79 € gewährt worden.
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