BAG - Urteil vom 24.01.1989
3 AZR 521/88
Normen:
BetrAVG §§ 1, 7, 9 ; BGB §§ 419, 421, 611 ff.; ZPO §§ 557, 331 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.09.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1735/83
ArbG Münster - 2 Ca 316/83 - 05.05.83,

Widerruf von Zusagen einer Unterstützungskasse: Wirksamkeit nur bei Einschaltung des Pensionssicherungsvereins

BAG, Urteil vom 24.01.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 521/88

DRsp Nr. 2001/14921

Widerruf von Zusagen einer Unterstützungskasse: Wirksamkeit nur bei Einschaltung des Pensionssicherungsvereins

Der Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse wegen einer Bestandsgefährdung des Trägerunternehmens (Widerruf in Alt- und Übergangsfällen) ist nur wirksam, wenn das Trägerunternehmen zuvor den Pensions-Sicherungs-Verein eingeschaltet hatte (wie bei Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage; im Anschluss an BAGE 32, 220 = AP Nr. 4 zu § 7 BetrAVG).

Normenkette:

BetrAVG §§ 1, 7, 9 ; BGB §§ 419, 421, 611 ff.; ZPO §§ 557, 331 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer rückständigen Witwenrente, und zwar - nach teilweiser Rücknahme ihrer Revision - für die Zeit vom 1. April 1982 bis zum 14. September 1987. Nach den Versorgungsrichtlinien der Beklagten stand ihr eine Rente in Höhe von 50 % der Mannesrente zu. Danach betrug die Witwenrente monatlich 82,50 DM. Die Beklagte kürzte diesen Betrag wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihres Trägerunternehmens ab 1. April 1982 um ein Drittel auf 55,-- DM monatlich. Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 kürzte sie die Rente um ein weiteres Drittel auf monatlich 28,-- DM. Die Klägerin hält diese Kürzungen für unberechtigt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die beklagte Unterstützungskasse zu verurteilen, an sie