Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer rückständigen Witwenrente, und zwar - nach teilweiser Rücknahme ihrer Revision - für die Zeit vom 1. April 1982 bis zum 14. September 1987. Nach den Versorgungsrichtlinien der Beklagten stand ihr eine Rente in Höhe von 50 % der Mannesrente zu. Danach betrug die Witwenrente monatlich 82,50 DM. Die Beklagte kürzte diesen Betrag wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihres Trägerunternehmens ab 1. April 1982 um ein Drittel auf 55,-- DM monatlich. Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 kürzte sie die Rente um ein weiteres Drittel auf monatlich 28,-- DM. Die Klägerin hält diese Kürzungen für unberechtigt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die beklagte Unterstützungskasse zu verurteilen, an sie
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