Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.08.2023 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz vorrangig darüber, ob die Klägerin einen vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich wirksam widerrufen hat.
Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Herne dagegen gewandt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten vom 06.08.2022 beendet wurde; zwischen den Parteien ist streitig gewesen, ob die Kündigung der Klägerin zugegangen ist.
Am 03.02.2023 schlossen die Parteien im Gütetermin einen gerichtlichen Vergleich. Dieser Vergleich sieht unter anderem vor, dass das Arbeitsverhältnis zum 03.09.2022 beendet wurde und die Beklagte eine Abfindung in Höhe von 400,00 Euro an die Klägerin zahlt. Der Vergleich vom 03.02.2023 schließt wie folgt:
"[...]
6. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.
7. Die Klägerin kann diesen Vergleich allein durch einen bis zum 10.02.2023 bei Gericht eingehenden Schriftsatz widerrufen."
1. 2. 1. 2. 1. 2. 3.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|