LAG Hamm - Urteil vom 11.04.2024
18 Sa 1001/23
Normen:
ArbGG § 46g S. 1, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1999/22

Widerruf eines Vergleichs im Wege eines anwaltlichen Schriftsatzes durch erforderliche Übermittlung eines elektronischen Dokuments

LAG Hamm, Urteil vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 18 Sa 1001/23

DRsp Nr. 2024/9290

Widerruf eines Vergleichs im Wege eines anwaltlichen Schriftsatzes durch erforderliche Übermittlung eines elektronischen Dokuments

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.08.2023 - 2 Ca 1999/22 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 46g S. 1, 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz vorrangig darüber, ob die Klägerin einen vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich wirksam widerrufen hat.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Herne dagegen gewandt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten vom 06.08.2022 beendet wurde; zwischen den Parteien ist streitig gewesen, ob die Kündigung der Klägerin zugegangen ist.

Am 03.02.2023 schlossen die Parteien im Gütetermin einen gerichtlichen Vergleich. Dieser Vergleich sieht unter anderem vor, dass das Arbeitsverhältnis zum 03.09.2022 beendet wurde und die Beklagte eine Abfindung in Höhe von 400,00 Euro an die Klägerin zahlt. Der Vergleich vom 03.02.2023 schließt wie folgt:

"[...]

6. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.

7. Die Klägerin kann diesen Vergleich allein durch einen bis zum 10.02.2023 bei Gericht eingehenden Schriftsatz widerrufen."

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