Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der 1947 geborene Kläger begehrt im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2006 -S 29 RJ 1155/01-unter Weiterführung des sozialgerichtlichen Verfahrens.
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