LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2016
L 16 R 123/16
Normen:
ZPO § 579; ZPO § 580; SGG § 179 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 5881/13

Widerruf eines gerichtlichen VergleichsWiederaufnahmeverfahrenRechtskräftige EntscheidungKeine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen L 16 R 123/16

DRsp Nr. 2016/12437

Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs Wiederaufnahmeverfahren Rechtskräftige Entscheidung Keine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens.

1. Ziel der Wiederaufnahmeklage, die kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, ist es, rechtskräftige Entscheidungen durch Gestaltungsurteil auf Grund eines selbständigen Verfahrens wegen schwerster Mängel (vgl. Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO) oder unrichtiger Urteilsgrundlagen (vgl. Restitutionsklage, § 580 ZPO und § 179 Abs. 2 SGG) zu beseitigen. 2. Die außerordentliche Natur des Rechtsbehelfs der Wiederaufnahmeklage verbietet eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 579; ZPO § 580; SGG § 179 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der 1947 geborene Kläger begehrt im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2006 -S 29 RJ 1155/01-unter Weiterführung des sozialgerichtlichen Verfahrens.