OLG Brandenburg - Urteil vom 09.03.2022
4 U 36/21
Normen:
BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 242; BGB a.F. § 358 Abs. 4 S. 1; BGB a.F. § 357 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 27/20

Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines FahrzeugkaufsVorleistungspflicht für den Anspruch auf Herausgabe des finanzierten FahrzeugsLeistungsverweigerungsrecht eines DarlehensgebersVoraussetzungen eines Annahmeverzuges (vorliegend verneint)

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 36/21

DRsp Nr. 2022/5248

Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs Vorleistungspflicht für den Anspruch auf Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs Leistungsverweigerungsrecht eines Darlehensgebers Voraussetzungen eines Annahmeverzuges (vorliegend verneint)

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.01.2021, Az. 19 O 27/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 242; BGB a.F. § 358 Abs. 4 S. 1; BGB a.F. § 357 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.