BSG - Beschluss vom 25.02.2020
B 13 R 320/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 339/17
SG Dresden, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 598/16

Widerruf einer bewilligten Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen B 13 R 320/18 B

DRsp Nr. 2020/4369

Widerruf einer bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. November 2018 (L 6 R 339/17) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 5.11.2018 einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des von der Beklagten verfügten Widerrufs einer zuvor bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung bei der F. gGmbH) verneint. Die Revision gegen dieses Urteil hat das LSG nicht zugelassen.

Mit privatschriftlichem Schreiben vom 21.11.2018, das am 30.11.2018 beim BSG eingegangen ist, hat die Klägerin "Beschwerde" gegen die Entscheidung des LSG eingelegt. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines noch nicht benannten Prozessbevollmächtigten beantragt.

II