Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. November 2018 (L
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 5.11.2018 einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des von der Beklagten verfügten Widerrufs einer zuvor bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung bei der F. gGmbH) verneint. Die Revision gegen dieses Urteil hat das LSG nicht zugelassen.
Mit privatschriftlichem Schreiben vom 21.11.2018, das am 30.11.2018 beim
II
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