Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 29 AS 2515/13 durch die Berufungsrücknahme vom 10. Februar 2014 nicht beendet ist.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 10. Februar 2014 von dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin erklärten Berufungsrücknahme. Die Klägerin begehrt die Fortsetzung des Berufungsverfahrens, in dem sie im Rahmen eines Berufungsverfahrens über einen Überprüfungsantrag weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt.
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