LAG München - Urteil vom 28.08.2007
5 Sa 735/07
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ; TVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ga 159/07

Widerruf des Streikaufrufs und Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen bei rechtwidrigem Streik gegen konzernabhängiges Unternehmen zum Abschluss eines Tarifvertrages mit herrschendem Unternehmen

LAG München, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 735/07

DRsp Nr. 2008/1776

Widerruf des Streikaufrufs und Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen bei rechtwidrigem Streik gegen konzernabhängiges Unternehmen zum Abschluss eines Tarifvertrages mit herrschendem Unternehmen

»1. Eine Einstweilige Verfügung kann auch zur Untersagung eines rechtswidrigen Streiks erlassen werden.2. Zum wesentlichen Inhalt der mit einem Arbeitskampf verfolgten tariflichen Forderung gehört auch, wer auf Arbeitgeberseite Partner eines Tarifvertrages werden soll.3. Eine Konzernobergesellschaft ist nur für ihre eigenen Arbeitnehmer tariffähig im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG.Ein Streik gegen ein abhängiges Unternehmen mit dem Ziel, das herrschende Unternehmen zum Abschluss eines Tarifvertrages im eigenen Namen zu zwingen, der ausschließlich für die bei den abhängigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer gelten soll, ist deshalb rechtswidrig.4. Sowohl der Erlass als auch die Ablehnung des Erlasses einer Einstweiligen Verfügung schafft in der Regel, jedenfalls für das aktuelle Arbeitskampfgeschehen, irreversible Verhältnisse.