LSG Thüringen - Urteil vom 30.04.2024
L 10 AL 249/24 B ER
Normen:
AÜG § 5;

Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei negativer Prognose seiner Zuverlässigkeit

LSG Thüringen, Urteil vom 30.04.2024 - Aktenzeichen L 10 AL 249/24 B ER

DRsp Nr. 2024/8291

Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei negativer Prognose seiner Zuverlässigkeit

1. Ein Antragsteller muss nur dann als für die Arbeitnehmerüberlassung unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG angesehen werden, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht in Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird. Insofern ist über die zukünftige Entwicklung eine Prognose abzugeben. Führt die Prognose, für die der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (Berufungsgericht) maßgebend ist, zu keinem klaren Ergebnis, geht dies zu Lasten der Erlaubnisbehörde. 2. Ein Gericht ist aber aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, bei einer reinen Anfechtungsklage Ermittlungen nachzuholen, die die beklagte Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen.