OVG Niedersachsen - Beschluss vom 04.03.2014
8 LA 138/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; HebG § 2 Abs. 3; HebG § 3 Abs. 2; HebG § 27 Abs. 1; SGB V § 134a; StGB § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 2579/12

Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 8 LA 138/13

DRsp Nr. 2014/4858

Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme"

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 26. Juni 2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; HebG § 2 Abs. 3; HebG § 3 Abs. 2; HebG § 27 Abs. 1; SGB V § 134a; StGB § 56 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme".

Die 1953 geborene Klägerin erlangte 1975 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Kinderkrankenschwester" und 1983 die Anerkennung als Hebamme. Seitdem ist sie als freiberuflich tätige Hebamme in Hannover niedergelassen.