Das Urteil des SG Braunschweig vom 21. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit es feststellt, dass am Klinikum der Klägerin die Mindestmengenregelung für die Leistung "Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus" für das Kalenderjahr 2020 erfüllt ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 6. 3/4, die Klägerin 1/4. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 240.000,- Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Widerlegung einer Mindestmengenprognose für Leistungen in Form komplexer Eingriffe am Organsystem Ösophagus durch die Beklagten.
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