LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.06.2020
L 16 KR 64/20
Normen:
SGB V § 136b Abs. 4 S. 3; Mm-R § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2020, 814
NZS 2020, 8
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 KR 399/19

Widerlegung einer MindestmengenprognoseLeistungen in Form komplexer Eingriffe am Organsystem ÖsophagusPrognose der voraussichtlichen Erreichung der Mindestmenge

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen L 16 KR 64/20

DRsp Nr. 2020/10403

Widerlegung einer Mindestmengenprognose Leistungen in Form komplexer Eingriffe am Organsystem Ösophagus Prognose der voraussichtlichen Erreichung der Mindestmenge

1. § 136b Abs. 4 Satz 3 SGB V setzt für die Zulässigkeit der Leistungserbringung nur die Prognose der voraussichtlichen Erreichung der Mindestmenge durch den Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen voraus. 2. Nach einer positiven Prognose kann das Krankenhaus die mindestmengenbelegten Leistungen zu Lasten der Krankenkasse des behandelten Versicherten erbringen.

Das Urteil des SG Braunschweig vom 21. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit es feststellt, dass am Klinikum der Klägerin die Mindestmengenregelung für die Leistung "Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus" für das Kalenderjahr 2020 erfüllt ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 6. 3/4, die Klägerin 1/4. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 240.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 136b Abs. 4 S. 3; Mm-R § 4 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Widerlegung einer Mindestmengenprognose für Leistungen in Form komplexer Eingriffe am Organsystem Ösophagus durch die Beklagten.