Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.10.2017, Az.:
Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über eine Versetzung.
Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin als Sachbearbeiterin in der Telefonzentrale der Gemeindeverwaltung weiterhin zu beschäftigen. Die Verfügungsklägerin hat Klage in der Hauptsache am 01.08.2017 erhoben und danach am 07.08.2017 eine einstweilige Verfügung beantragt.
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