Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt bekleidete er dort die Funktion eines Leiters der Gruppe "Wettertechnik", die der Abteilung "Mathematisch/technische Anwendungsentwicklungen" zugeordnet war. In diesem Zusammenhang wurde er von der Beklagten ferner als Mitglied des Arbeitskreises "Plotten von Wetterführungsplänen" bestellt, der sich in erster Linie mit der Erstellung eines EDV-Programms für die Anfertigung der Wetterführungspläne bei Grubenbauten befassen sollte.
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