BGH - Versäumnisurteil vom 24.10.2000
X ZR 72/98
Normen:
ArbnErfG §§ 2, 3, 9 ff.; UrhG § 69b;
Fundstellen:
BB 2001, 66
CR 2001, 223
DB 2001, 1144
GRUR 2001, 155
NJW-RR 2001, 626
ZUM 2001, 161
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Wetterführungspläne; Arbeitnehmervergütung für Computerprogramm

BGH, Versäumnisurteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen X ZR 72/98

DRsp Nr. 2000/9989

Wetterführungspläne; Arbeitnehmervergütung für Computerprogramm

»Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner betrieblichen Aufgaben geschaffen, kommt ein Anspruch auf Arbeitnehmervergütung grundsätzlich nicht in Betracht.«

Normenkette:

ArbnErfG §§ 2, 3, 9 ff.; UrhG § 69b;

Tatbestand:

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt bekleidete er dort die Funktion eines Leiters der Gruppe "Wettertechnik", die der Abteilung "Mathematisch/technische Anwendungsentwicklungen" zugeordnet war. In diesem Zusammenhang wurde er von der Beklagten ferner als Mitglied des Arbeitskreises "Plotten von Wetterführungsplänen" bestellt, der sich in erster Linie mit der Erstellung eines EDV-Programms für die Anfertigung der Wetterführungspläne bei Grubenbauten befassen sollte.