OLG Braunschweig - Urteil vom 22.01.2015
2 U 110/13
Normen:
UWG § 5 Abs. 1; UWG § 78 Abs. 3 S. 1; AMG § 78 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; SGB V § 129 Abs. 5a; SGB V § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 1125/13

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Arzneimittels mit einem Preisnachlass auf einen einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse

OLG Braunschweig, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 2 U 110/13

DRsp Nr. 2016/8904

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Arzneimittels mit einem Preisnachlass auf einen "einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse"

Eine Preiswerbung für Arzneimittel, die dem beworbenen Preis einen höheren Preis gegenüber stellt, indem auf einen "einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" verwiesen wird, ist nur zulässig, wenn jeweils deutlich gemacht wird, dass der Krankenkasse auf den Apothekenabgabepreis ein Rabatt von 5 % zu gewähren ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts - Kammer für Handelssachen - Braunschweig vom 07.11.2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,