LG Hamburg, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 132/14
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Arzneimittels mit Aussagen zur Wirtschaftlichkeit
OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 3 U 13/16
DRsp Nr. 2016/13333
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Arzneimittels mit Aussagen zur Wirtschaftlichkeit
Die von einer Arzneimittelwerbung angesprochene Ärzteschaft handelt bei der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten vor dem Hintergrund des ihr jedenfalls in seinen Grundzügen bekannten Erstattungs- und Vergütungsregimes des SGB V und weiß jedenfalls in allgemeiner Form, dass im Interesse der Kostendämpfung im Gesundheitswesen die wirtschaftlichkeitsbezogenen Instrumentarien des Arznei- und Heilmittelbudgets und die auf das ärztliche Handeln bezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung mit der Folge eingeführt wurden, dass dem Arzt bei Überschreitung eines bestimmten Volumens Honorarkürzungen oder Regressforderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung drohen.
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