LAG Köln - Urteil vom 21.08.2013
11 Sa 171/13
Normen:
§§ 125 S. 2, 242, 305 b BGB, BGB § 307;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 103
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1632/12

Wettbewerbsverbot; Schriftformklausel

LAG Köln, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 171/13

DRsp Nr. 2013/24050

Wettbewerbsverbot; Schriftformklausel

1. Eine "doppelte Schriftformklausel" steht einer mündlichen Aufhebung eines Wettbewerbsverbots entgegen, § 125 Satz 2 BGB.2. Die Berufung auf einen Formmangel kann ausnahmsweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn der Erklärende seinen Willen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck bringt und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft und zudem das Ergebnis des Formmangels für den Erklärungsempfänger nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist.3. Der Verwender einer unwirksamen Schriftformklausel kann sich im Rahmen der AGB-Kontrolle gegenüber dem Vertragspartner nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen.

doppelte Schriftformklausel und mündliche Absprachen – Verstoß gegen Treu und Glauben – Berufung auf unwirksame Klausel durch Verwender) Ein Wettbewerbsverbot kann nicht mündlich rechtswirksam zwischen den Parteien aufgehoben werden, wenn eine doppelte Schriftformklausel vereinbart wurde. Sie kann regelmäßig nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. An der Verwendung gerade der doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen.