Die Parteien schlossen am 28. August 1989 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Danach sollte der Kläger als Diplom-Chemiker im Bereich Forschung und Entwicklung des Pflanzenschutzmittel produzierenden Betriebs der Beklagten gegen ein monatliches Bruttogehalt von 5.500,-- DM tätig sein. In dem Vertrag ist u.a. bestimmt
"§ 9
Wettbewerbsverbot
a) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei einem Konkurrenzunternehmen nicht auf folgenden Gebieten tätig zu werden:
Forschung, Entwicklung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.
b) Der örtliche Geltungsbereich des Wettbewerbsverbotes erstreckt sich auf West-Europa.
c) (Für technisch-naturwissenschaftliche Akademiker:)
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