BAG - Urteil vom 26.05.1992
9 AZR 27/91
Normen:
BGB § 133, § 157 ; HGB §§ 74 f.;
Fundstellen:
AP Nr. 63 § 74 HGB
BB 1992, 1284
BB 1992, 1284, 2008
BB 1992, 2008
DB 1992, 1194
DB 1992, 2300
EWiR § 74 HGB 1/92, 1005
EzA § 74 HGB Nr. 54
NZA 1992, 976
VersR 1993, 382
ZIP 1992, 1763
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1924/90
LAG Köln, vom 31.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 715/90

Wettbewerbsverbot - Geltung vor Aufnahme der Tätigkeit

BAG, Urteil vom 26.05.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 27/91

DRsp Nr. 1996/6346

Wettbewerbsverbot - Geltung vor Aufnahme der Tätigkeit

»Vereinbaren Arbeitsvertragsparteien ein tätigkeitsbezogenes Wettbewerbsverbot, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß es nur dann Gültigkeit erlangen soll, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgenommen hat. Wird das Arbeitsverhältnis vor der Arbeitsaufnahme gekündigt und der Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Karenzentschädigung.«

Normenkette:

BGB § 133, § 157 ; HGB §§ 74 f.;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 28. August 1989 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Danach sollte der Kläger als Diplom-Chemiker im Bereich Forschung und Entwicklung des Pflanzenschutzmittel produzierenden Betriebs der Beklagten gegen ein monatliches Bruttogehalt von 5.500,-- DM tätig sein. In dem Vertrag ist u.a. bestimmt

"§ 9

Wettbewerbsverbot

a) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei einem Konkurrenzunternehmen nicht auf folgenden Gebieten tätig zu werden:

Forschung, Entwicklung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.

b) Der örtliche Geltungsbereich des Wettbewerbsverbotes erstreckt sich auf West-Europa.

c) (Für technisch-naturwissenschaftliche Akademiker:)