OLG Dresden - Urteil vom 23.08.2001
U 2403/00 Kart
Normen:
SGB V § 33 § 127 § 33 Abs. 5 § 33 Abs. 2 ; GWB § 20 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2002, 33
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 7200/00

Wettbewerb bei wiederverwendbaren Hilfsmittel - Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern - Oligopolstellung - marktstarkes Unternehmen - Diskrimierungsverbot - Ablehnung der Kostenübernahme gegenüber Leistungserbringern - Beachtung sozialrechtlicher Grundsätze - Europarecht

OLG Dresden, Urteil vom 23.08.2001 - Aktenzeichen U 2403/00 Kart

DRsp Nr. 2001/13633

Wettbewerb bei wiederverwendbaren Hilfsmittel - Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern - Oligopolstellung - marktstarkes Unternehmen - Diskrimierungsverbot - Ablehnung der Kostenübernahme gegenüber Leistungserbringern - Beachtung sozialrechtlicher Grundsätze - Europarecht

»1. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22.12. 1999 (BGBl. I 2626 = GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) ist das GWB auf Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern anwendbar.2. Die Gesamtheit der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bilden auf dem Markt der wiederverwendbaren Hilfsmittel i. S. des § 33 SGB V ein Oligopol. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 GWB ist dabei ausreichend, wenn ein einzelnes Mitglied das Fehlen einer wirksamen wettbewerblichen Kontrolle dazu ausnutzt, andere Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln.3. Jedenfalls aber stellt eine Krankenkasse unabhängig von ihrem Marktanteil auf dem Nachfragemarkt nach wiederverwendbaren Hilfsmittel i. S. des § 33 SGB V ein relativ marktstarkes Unternehmen i. S. des § 20 Abs. 2 GWB dar, da auf diesem Markt keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten für kleinere und mittlere Unternehmen als Anbieter von Leistungen bestehen.