BGH, vom 03.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen KZR 31/99
BGH, vom 03.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen KZR 32/99
Wettbewerb - Unternehmen - Krankenkassen - Kartelle - Auslegung der Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG - Entscheidungen von Zusammenschlüssen von Krankenkassen, mit denen Höchstbeträge für die Kostenübernahme für Arzneimittel festgesetzt werden
EuGH, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen Rs C-264/02
DRsp Nr. 2004/8307
Wettbewerb - Unternehmen - Krankenkassen - Kartelle - Auslegung der Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG - Entscheidungen von Zusammenschlüssen von Krankenkassen, mit denen Höchstbeträge für die Kostenübernahme für Arzneimittel festgesetzt werden
[AOK Bundesverband, Bundesverband der Betriebskrankenkassen [BKK], Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Verband der Angestelltenkrankenkassen e. V., Verband der Arbeiter-Ersatzkassen, Bundesknappschaft und See-Krankenkasse gegen Ichthyol-Gesellschaft Cordes, Hermani & Co. [C-264/01], Mundipharma GmbH [C-306/01], Gödecke GmbH [C-354/01] und Intersan, Institut für pharmazeutische und klinische Forschung GmbH [C-355/01]]Die Zusammenschlüsse von Krankenkassen wie der AOK Bundesverband, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK), der Bundesverband der Innungskrankenkassen, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, der Verband der Angestelltenkrankenkassen e. V., der Verband der Arbeiter-Ersatzkassen, die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse sind keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Sinne des Artikels 81 EG, wenn sie Festbeträge festsetzen, bis zu deren Erreichen die Krankenkassen die Kosten von Arzneimitteln übernehmen.
Normenkette:
EG Art. 81 Art. 82 Art. 86 Abs. 3 ; SGB V § 35 ;
Gründe:
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