LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2014
L 10 AS 881/10
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 31391/08

Wesentliche Änderung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II durch Nebenkostennachforderungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen L 10 AS 881/10

DRsp Nr. 2014/7768

Wesentliche Änderung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II durch Nebenkostennachforderungen

1. Die Heiz- und Betriebskostennachforderung ist bei Fälligkeit in einem Kalendermonat als Teil des aktuellen SGB II -Bedarf im Fälligkeitsmonat anzusehen. 2. Durch die Änderung der Verhältnisse ist über die Grundsicherung neu und ohne Bindung an vorherige Bescheide zu entscheiden. 3. Die den angemessenen Umfang übersteigenden Kosten, solange vom Hilfebedürftigen nicht zumutbar durch Wohnungswechsel oder auf andere Weise reduziert, werden in der Regel längstens für sechs Monate übernommen. 4. Die Angemessenheit der Heizkosten wird nach eigenen Regeln geprüft; soweit vorhanden, ist der kommunale Heizspiegel heranzuziehen. 5. Sollen überhöhte Heizkosten reduziert werden, so ist auch eine konkret die Heizkosten betreffende Kostensenkungsaufforderung auszusprechen.

Der Beklagte wird unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2010 sowie des Bescheides des Beklagten vom 05. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2008 verurteilt, weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Juli 2008 zu zahlen, und zwar der Klägerin iHv 507,92 EUR und dem Kläger iHv 507,91 EUR.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;