BAG - Urteil vom 12.03.2009
2 AZR 418/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 97
DB 2009, 1932
NZA 2009, 1023
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 2208/06
ArbG Berlin, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 13090/06

Wesentliche Änderung bei betriebsbedingter Kündigung nach Interessenausgleich mit Namensliste

BAG, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 418/07

DRsp Nr. 2009/13960

Wesentliche Änderung bei betriebsbedingter Kündigung nach Interessenausgleich mit Namensliste

1. Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG kommt u.a. die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung dann nicht zur Anwendung, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Eine wesentliche Änderung der Sachlage liegt nur dann vor, wenn von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist, wobei maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der wesentlichen Änderung der Kündigungszeitpunkt ist. 2. Wesentlich ist die Änderung nur dann, wenn nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass beide Betriebspartner oder einer von ihnen den Interessenausgleich in Kenntnis der späteren Änderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Dies ist etwa der Fall, wenn sich nachträglich ergibt, dass nun gar keine oder eine andere Betriebsänderung durchgeführt werden soll oder wenn sich die im Interessenausgleich vorgesehene Zahl der zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmer erheblich verringert hat.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2007 - 13 Sa 2208/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5;

Tatbestand: