TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 117 Abs. 1; BetrVG § 117 Abs. 2; TVPV v. 07.06.2016 § 2 Abs. 1; TVPV v. 07.06.2016 § 44 Abs. 1; TVPV v. 07.06.2016 § 80; TVPV v. 07.06.2016 § 81 Abs. 1; TVPV v. 07.06.2016 § 81 Abs. 2; TVPV v. 07.06.2016 § 83 Abs. 1; TVPV v. 07.06.2016 § 83 Abs. 3; TV Pakt v. 08.12.2016 § 1 Abs. 1; TV Pakt v. 08.12.2016 § 1 Abs. 3; TV Pakt v. 08.12.2016 § 2 Abs. 2; TV Pakt v. 08.12.2016 § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 140
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 2453/18
ArbG Berlin, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2196/18
Wertungserhaltende einschränkende Auslegung eines Tarifvertrags zur Sicherung seiner normativen WirkungPersönlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrags als Grenze seiner normativen WirkungGeltungsbereichsbezogene Wirkung tariflicher Rechtsnormen im Falle des Kabinenpersonals als Gruppe von im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern
BAG, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 1 AZR 726/19
DRsp Nr. 2020/18307
Wertungserhaltende einschränkende Auslegung eines Tarifvertrags zur Sicherung seiner normativen WirkungPersönlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrags als Grenze seiner normativen WirkungGeltungsbereichsbezogene Wirkung tariflicher Rechtsnormen im Falle des Kabinenpersonals als Gruppe von im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern
1. Eine geltungserhaltende einschränkende Auslegung einer tariflichen Regelung ist geboten, wenn dieser nur bei einem eingeschränkten Verständnis die für ihre Geltung allein mögliche und von den Tarifvertragsparteien auch beabsichtigte normative Wirkung zukommen kann.2. Erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags, durch den nach § 117 Abs. 2BetrVG eine Vertretung errichtet ist, nur auf eine bestimmte Gruppe von im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern, kann der Vertretung wegen der geltungsbereichsbezogenen Wirkung tariflicher Rechtsnormen nicht das Recht eingeräumt werden, eine Vereinbarung auch für nicht vom Geltungsbereich erfasste Arbeitnehmer zu treffen.3. Eine in einem nur für das Kabinenpersonal geltenden Tarifvertrag i.S.v. § 117 Abs. 2BetrVG vorgesehene Regelung kann sich hinsichtlich der organisatorischen Einheit des "gesamten Flugbetriebs" nicht auf andere Beschäftigungsgruppen wie z.B. das Cockpitpersonal beziehen.
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