I. Die Antragsteller, sieben Mitarbeiter der Arbeitgeberin, haben beantragt, die Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamkeit der im Betrieb der Arbeitgeberin am 28.04.2002 stattgefundenen Betriebsratswahl festzustellen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 12.03.2003 die Nichtigkeit der Betriebsratswahl festgestellt. Die vom Betriebsrat zunächst beim LAG eingelegte Beschwerde wurde von ihm später zurückgenommen. Auf Antrag der Rechtsanwälte der Antragsteller hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert durch Beschluss vom 27.05.2003 auf 8.000,00 EURO festgesetzt. Gegen den am 17.06.2003 zugegangenen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 20.06.2003 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Gegenstandswert auf 20.000,00 EURO festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 16.02.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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