LAG Köln - Beschluss vom 25.09.2009
13 Ta 302/09
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2; RVG § 33 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6328/09

Wertfestsetzung für Mehrvergleich; Verschlechterungsverbot für Beschwerde im Streitwertverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 302/09

DRsp Nr. 2010/13778

Wertfestsetzung für Mehrvergleich; Verschlechterungsverbot für Beschwerde im Streitwertverfahren

1. Bei einem Beschwerdeverfahren, das den Streitwert eines Mehrvergleichs (hier: Hauptsacheverfahren Kündigungsschutz; begehrter Vergleichsmehrwert für Sonderzuwendung, Zeugnis, Freistellung und sog. Turboklausel) zum Gegenstand hat, erfolgt die Streitwertfestsetzung im Verfahren nach § 33 Abs. 1 2. Alt. RVG. 2. Im Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.2009 - 6 Ca 6328/09 - wird zurückgewiesen.

Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.2009 wird aufgehoben. Es verbleibt bei der Streitwertfestsetzung des Beschlusses vom 21.07.2009 mit der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren auf 8.000,00 - und den Vergleich auf 10.000,00 -.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2; RVG § 33 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe