Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.2009 -
Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.2009 wird aufgehoben. Es verbleibt bei der Streitwertfestsetzung des Beschlusses vom 21.07.2009 mit der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren auf 8.000,00 - und den Vergleich auf 10.000,00 -.
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