I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.01.2017 -
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Verhandlung zur Einigung über den Zeugnisanspruch des Klägers wird auf 1.469,60 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum
Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Die für die Verhandlung zur Einigung über den Zeugnisanspruch des Klägers geleistete anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers führt zur Festsetzung eines Gegenstandswerts in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes des Klägers von 1.469,60 EUR, während sich der weitere mit der Beschwerde verfolgte Wertansatz als unberechtigt erweist.
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