I.
Der Kläger, der bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.132,31 Euro beschäftigt gewesen war, hat Klage erhoben mit folgenden Anträgen:
1. Festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. August 2004, zugegangen am 01. September 2004, rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist;
2. festzustellen, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. August 2004, zugegangen am 01. September 2004, rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist;
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist am 01. September 2004 bzw. 15 September 2004 hinaus weiter unverändert fortbesteht;
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|