Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2011 und des Sozialgerichts Potsdam vom 30. November 2007 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit ab 3. Mai 2004 Übergangsgeld in Höhe von mehr als 21,72 Euro kalendertäglich zu zahlen.
Im Übrigen werden die Revision sowie die Berufung zurückgewiesen und die Klagen abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über den Wert eines Rechts auf Übergangsgeld.
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