I.
Der Kläger hat sich in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt; er hat zudem die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch weitere Beendigungstatbestände enden wird. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 7. Juni 2001 beigelegt. Danach wird das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung am 31. Oktober 2001 gegen Zahlung einer Abfindung enden. In Nr. 4 des Vergleiches heißt es zudem :
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