LAG Berlin - Beschluss vom 01.10.2001
17 Ta (Kost) 6136/01
Normen:
BRAGO § 8 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 59
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 7742/01

Wert einer Freistellungsvereinbarung

LAG Berlin, Beschluss vom 01.10.2001 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6136/01

DRsp Nr. 2003/4585

Wert einer Freistellungsvereinbarung

»1. Die in einem Kündigungsrechtsstreit getroffene Vereinbarung über eine Freistellung des Arbeitnehmers ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung gesondert zu bewerten. 2. Die Höhe des Wertes hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bestand ein besonderes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers, kann der Wert bis zu 50 v.H. des für den Freistellungszeitraum geschuldeten Entgelts betragen. Ohne ein besonderes Beschäftigungsinteresse ist es in der Regel sachgerecht, den Wert auf 10 v.H. bzw. bei fehlender Anrechnung eines Zwischenverdienstes auf 25 v.H. des für den Freistellungszeitraum geschuldeten Entgelts festzusetzen. Der Freistellungszeitrum umfasst lediglich Zeiten, in denen der Arbeitnehmer freigestellt wird.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat sich in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt; er hat zudem die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch weitere Beendigungstatbestände enden wird. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 7. Juni 2001 beigelegt. Danach wird das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung am 31. Oktober 2001 gegen Zahlung einer Abfindung enden. In Nr. 4 des Vergleiches heißt es zudem :