BSG - Beschluss vom 13.07.2022
B 7 AS 3/22 B
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 210/21
SG Hamburg, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 327/20

Wert des Beschwerdegegenstands für eine statthafte BerufungDem Grunde nach bereits mögliche Konkretisierung der angefallenen Kosten eines Widerspruchsverfahrens

BSG, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 3/22 B

DRsp Nr. 2022/12760

Wert des Beschwerdegegenstands für eine statthafte Berufung Dem Grunde nach bereits mögliche Konkretisierung der angefallenen Kosten eines Widerspruchsverfahrens

Es obliegt dem Kläger, sein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zu konkretisieren oder für das Gericht konkretisierbar zu machen, wenn die angefallenen Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach bereits konkretisiert werden können – hier im Falle der Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem Widerspruchsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG gerichtete Beschwerde des Klägers ist zurückzuweisen, weil sie - soweit sie die Zulässigkeitsanforderungen überschreitet - unbegründet ist.

Gemäß § 160 Abs Nr ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Kläger behauptet zwar, das LSG habe zu Unrecht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entschieden. Damit hat er einen Verfahrensmangel iS des § Abs Nr benannt, der zur Zulassung der Revision führt, wenn er gegeben ist . Der behauptete Verfahrensmangel liegt aber nicht vor.