Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG gerichtete Beschwerde des Klägers ist zurückzuweisen, weil sie - soweit sie die Zulässigkeitsanforderungen überschreitet - unbegründet ist.
Gemäß § 160 Abs Nr ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Kläger behauptet zwar, das LSG habe zu Unrecht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entschieden. Damit hat er einen Verfahrensmangel iS des § Abs Nr benannt, der zur Zulassung der Revision führt, wenn er gegeben ist . Der behauptete Verfahrensmangel liegt aber nicht vor.
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