Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 05. Juni 2013 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ohne Einsatz von Vermögen unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. M., B.straße 2, 0. S., bewilligt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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