Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 10. Juni 2013 - 4 Ca 122/13 - wird zurückgewiesen.
Der Klägervertreter hat die Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
Die Beschwerde des Klägervertreters hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat mit insgesamt 12 Anträgen Klage gegenüber der Beklagten erhoben, wobei hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Anträge auf Bl. 1 f., 29 und 33 d.A. Bezug genommen wird. Mit dem Antrag zu 4. hat er die Feststellung eines Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitsleistung und mit dem Antrag zu 6. die Erteilung einer Auskunft über die Wohnanschrift eines Mitarbeiters der Beklagten begehrt, gegen den er Schmerzensgeldansprüche geltend machen wollte. Das Gehalt des Klägers bei der Beklagten betrug € 382,20.
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