Die Parteien streiten darüber, welche Nebenkosten der Kläger für seine Werkwohnung zu bezahlen hat.
Der Kläger ist seit dem 15. Januar 1981 für den Beklagten beim Staatlichen Versuchsgut G als Melker beschäftigt. Nach Nr. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags sind die Bestimmungen des Rahmentarifes für Melker in der jeweils gültigen Fassung vereinbart, soweit nichts abweichendes vereinbart ist. Die Parteien sind tarifgebunden, der Kläger seit September 1983. In Nr. 4 des Arbeitsvertrags ist u.a. bestimmt:
"Als Werkwohnung erhält der Arbeitnehmer das Anwesen K Straße . Für die Wohnung ist eine Benutzungsgebühr von derzeit 115,00 DM + Nebenkosten monatlich zu entrichten. Der Differenzbetrag zwischen der ortsüblichen Miete und der Benutzungsgebühr ist als Einkommen zu versteuern."
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