Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Lohnabrechnungen zu erteilen, auf deren Rückseite sich keinerlei betriebsfremde Werbung befindet.
Der Kläger ist seit dem 01.03.1980 bei der Beklagten beschäftigt. Seit Dezember 2000 erteilt die Beklagte ihren Mitarbeitern Abrechnungen, welche auf der Rückseite Werbeaufdrucke tragen. Der Kläger beruft sich für sein Begehren auf die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin, die sein grundgesetzlich geschütztes Recht aus Artikel 2 Abs. 1 GG berücksichtigen müsse.
Er hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die für den Kläger bestimmten monatlichen Vergütungs-abrechnungen ohne Werbeaufdrucke, insbesondere frei von betriebsfremder Werbung, zu erstellen und zu versenden.
2. Der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Ordnungsgeld anzudrohen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter.
Die Beklagte beantragt,
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