BSG - Beschluss vom 08.04.2024
B 5 R 52/24 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 109/22
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 329/23

Weitgewährung der Rente wegen Erwerbsminderung eines Versicherten; Verwerfung der Beschwerde mangels Bezeichnung der geltend gemachten Verfahrensmängel

BSG, Beschluss vom 08.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 52/24 B

DRsp Nr. 2024/7745

Weitgewährung der Rente wegen Erwerbsminderung eines Versicherten; Verwerfung der Beschwerde mangels Bezeichnung der geltend gemachten Verfahrensmängel

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2;

Gründe

I