1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Dezember 2020 -
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Bedeutung - darüber, ob zwischen ihnen seit dem 3. Januar 2007 kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger schloss mit der I GmbH mit Wirkung zum 3. Januar 2007 einen Arbeitsvertrag. Sie war nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
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