BSG - Beschluss vom 13.08.2015
B 3 KR 25/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 323/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 531/12

Weiterzahlung von KrankengeldVerfahrensrügeFormgerechte Begründung der NichtzulassungsbeschwerdeBeachtung eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 25/15 B

DRsp Nr. 2015/16760

Weiterzahlung von Krankengeld Verfahrensrüge Formgerechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Beachtung eines Beweisantrages

Es fehlt es an einer formgerechten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn nicht dargelegt worden ist, weshalb das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, einem Beweisantrag nachzukommen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 11.2. bis 30.3.2012.