BSG - Beschluss vom 01.07.2015
B 3 KR 17/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 14;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 565/11
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 349/09

Weiterzahlung von KrankengeldLückenlose und zeitnahe Feststellung der ArbeitsunfähigkeitAnspruch auf SpontanberatungFehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 17/15 B

DRsp Nr. 2015/11943

Weiterzahlung von Krankengeld Lückenlose und zeitnahe Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Spontanberatung Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt. 2. Zur Frage, unter welchen Umständen gegenüber der Krankenkasse ein Anspruch auf Spontanberatung nach § 14 SGB I besteht, liegt umfangreiche Rechtsprechung vor.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 14;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld (Krg) über den 7.11.2008 hinaus bis zum 11.4.2010.