Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. April 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt seine Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beklagte versicherte den 1958 geborenen Kläger antragsgemäß ab dem 29. Mai 2006 in der Arbeitslosenversicherung weiter und wies zugleich sowie in nachfolgenden Zahlungsaufforderungen (z.B. vom 14. Januar 2011 und vom 5. November 2013) u.a. darauf hin, dass das Versicherungspflichtverhältnis ende, sollte der Kläger mit einer Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug sein (Bescheid vom 20. Juni 2006).
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