BSG - Beschluss vom 27.09.2022
B 2 U 150/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 02.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 2417/20
SG Karlsruhe, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 290/18

Weitergewährung von VerletztenrenteVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen B 2 U 150/21 B

DRsp Nr. 2022/17551

Weitergewährung von Verletztenrente Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Weitergewährung von Verletztenrente. Strittig ist, ob bei der Klägerin Beeinträchtigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vH über den 26.7.2017 hinaus verblieben sind.

Die nach insoweit erfolglos durchgeführtem Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das SG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag der Klägerin abgewiesen (Urteil vom 24.6.2020). Das LSG hat die Berufung ua nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen zurückgewiesen (Urteil vom 2.8.2021).

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln.

II